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Eigentumsvorbehalt

Erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel

Alle unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht an den Käufer erst über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus seiner Geschäftsverbindung mit uns getilgt hat.

Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, von unserem Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt worden ist.

Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum gegebe­nenfalls als Sicherung für unsere Saldoforderung.

Falls Wechsel oder Schecks in Zahlung gegeben worden sind, gilt erst die Einlösung als Tilgung. Be- und Verarbeitung erfol­gen für uns unter Ausschluß des Eigentumerwerbs nach § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware.

Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Eigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren. Für die neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Im Fall der Weiter­ver­äußer­ung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt die daraus für den Käufer entstehenden Forderungen an uns abgetreten. Diese Abtretung soll auch dann gelten, wenn die Vorbehaltsware vorher durch unseren Käufer be- oder verarbeitet worden ist oder wenn sie an mehrere Abnehmer weiterveräußert wird.

Die abgetretene Forderung dient zu unserer Sicherung in Höhe des Fakturenwerts der jeweils veräußerten Ware.

Falls die Ware vom Käufer zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Be- oder Verarbeitung, weiterveräußert wird, gilt die Abtretung nur in Höhe des beteiligten Warenwertes nach unserer Faktura.